AGB
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Drehtechnik Schmidt GmbH, 35444 Biebertal
1.Allgemeines
1. 1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. 2 Den von den ›Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen‹ abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, daß der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der für unsere Produkte verbindlichen Normen.
1. 3 Unsere Angebote sind freibleibend. Nicht jedoch Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), die allerdings ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich werden.
1. 4 Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.
1. 5Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1. 6 Wir weisen unsere Kunden darauf hin, daß wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben.
2. Preise
2. 1 Unsere Preise gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer. Sie sind nur für das im Angebot/Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und den angegebenen Verwendungsort maßgebend.
2. 2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Das gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
2. 3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
2. 4Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Zahlungsbedingungen
3. 1Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
3. 2 Sofern keine früheren Rechnungen offenstehen und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, vergüten wir bei sofortiger Zahlung (Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum) 2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und dergleichen).
3. 3Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sowie - ebenso wie Schecks - nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall ohne Skontoabzug entgegengenommen (Schecks mit Skontoabzug) Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
3. 4Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
3. 5Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen zuzüglich Provision und Spesen.
3. 6Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. 7Mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann der Kunde nicht aufrechnen. Wenn der Kunde einen Anspruch (z. B. aus einem Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen seine Ansprüche aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn einerseits Barzahlung und andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist, oder wenn die gegenseitigen Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht sich unsere Berechtigung auf den Saldo.
4. Eigentumsvorbehalt
4. 1Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4. 2Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-) Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware.
4. 3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
4. 4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändung ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4. 5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
4. 6Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindungen, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
4. 7Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/ oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
4. 8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldner des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
4. 9 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Fakturenwert unserer Rechnung um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muß, die selbst voll bezahlt sind.
5.Maße und Gewichte
Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unserne Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar.
6.Lieferung
6. 1Die Lieferung erfolgt bei Preisstellung ab Werk für Rechnung des Kunden unfrei.
6. 2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde.
6. 3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort bei Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
7.Lieferzeit und Lieferungshindernisse
7. 1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern wir nicht ein exaktes Lieferdatum ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt haben. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.
7. 2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
7.´3 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.
7. 4Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
7. 5 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
8. Gewährleistung
8. 1 Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
8. 2 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugesandt sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/ oder Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8. 3 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessen Nachfrist, kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8. 4 Andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind - soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher Schäden abgesichert ist - ausgeschlossen, es sei den uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8. 5 Sämtliche vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Lieferung an gerechnet.
8. 6 Für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung und/oder Behandlung eintreten, übernehmen wir keine Haftung; es sei denn, derartigen Schäden sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
8. 7Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferungsverpflichtungen hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
9.Haftungsausschluß, Schadenersatz
9. 1 Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art (z. B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verichtungsgehilfen.
9. 2 Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Fakturenwert unserer Rechnung beschränkt.
10. Gerichtsstand
Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist als Gerichtsstand ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes nach unserer Wahl das Amtsgericht Gießen vereinbart. Es steht uns jedoch frei, das Landgericht Gießen anzurufen, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Ferner steht es uns frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
11.Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
Stand: Juli 1990
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