| AGB 
 
			 | [ Zurück ] |  | Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Drehtechnik Schmidt GmbH, 35444 Biebertal
 |  | 1. 1 | Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; 
			sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. 
			Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich 
			anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich 
			widersprechen. | 
 
			| 1. 2 | Den von den ›Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen‹ abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, daß der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat. Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der für unsere Produkte verbindlichen Normen. | 
 | 1. 3 | Unsere Angebote sind freibleibend. Nicht jedoch Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), die allerdings ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich werden. | 
 | 1. 4 | Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. | 
 | 1. 5 | Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. | 
 | 1. 6 | Wir weisen unsere Kunden darauf hin, daß wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. | 
 | 2. 1 | Unsere Preise gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer. Sie sind nur für das im Angebot/Auftragsbestätigung bezeichnete Objekt und den angegebenen Verwendungsort maßgebend. | 
 | 2. 2 | Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Das gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen. | 
 | 2. 3 | Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. | 
 | 2. 4 | Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. | 
 | 3. 1 | Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. | 
 | 3. 2 | Sofern keine früheren Rechnungen offenstehen und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, vergüten wir bei sofortiger Zahlung (Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum) 2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und dergleichen). | 
 | 3. 3 | Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sowie - ebenso wie Schecks - nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall ohne Skontoabzug entgegengenommen (Schecks mit Skontoabzug) Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. | 
 | 3. 4 | Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden 
			stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen 
			angerechnet. | 
 | 3. 5 | Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe banküblicher Kreditzinsen 
			zuzüglich Provision und Spesen. | 
 | 3. 6 | Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, 
			bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, 
			bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von 
			Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, 
			werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - 
			sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur 
			gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen 
			Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung 
			zu verlangen. | 
 | 3. 7 | Mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt worden sind, kann 
			der Kunde nicht aufrechnen. Wenn der Kunde einen Anspruch (z. B. aus einem 
			Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche 
			gegen seine Ansprüche aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn einerseits 
			Barzahlung und andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist, oder wenn 
			die gegenseitigen Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei 
			mit Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem Zahlungsverkehr bezieht 
			sich unsere Berechtigung auf den Saldo. | 
 | 4. 1 | Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). 
			Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine 
			gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus 
			unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene 
			Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, 
			wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. | 
 | 4. 2 | Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender 
			Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten 
			hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen 
			vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-) Eigentum an 
			der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes 
			unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten 
			Ware. | 
 | 4. 3 | Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und 
			nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) 
			verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus 
			der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der 
			Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung 
			an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. 
			Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden 
			nicht gestattet. | 
 | 4. 4 | Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen 
			Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere vom 
			Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde 
			unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten 
			als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändung ist uns eine 
			Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. | 
 | 4. 5 | Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe 
			der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte 
			den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie 
			sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie 
			dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen 
			Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. | 
 | 4. 6 | Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus 
			der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich 
			solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der 
			Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindungen, 
			Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen. | 
 | 4. 7 | Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - 
			gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen 
			Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/ oder 
			im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt 
			sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen. | 
 | 4. 8 | Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. 
			Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des 
			Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens 
			oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung 
			widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen 
			Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen 
			Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und 
			den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den 
			Schuldner des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns 
			aufzufordern. | 
 | 4. 9 | Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden 
			Sicherungen den Fakturenwert unserer Rechnung um mehr als 20 % so 
			sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen 
			nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme 
			von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche 
			Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muß, die selbst voll bezahlt 
			sind. | 
 | 5. | Maße und Gewichte |  
			|  | Abbildungen, Maße und Gewichtsangaben in unserne Katalogen, Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen nur annähernde Angaben dar. | 
 | 6. 1 | Die Lieferung erfolgt bei Preisstellung ab Werk für Rechnung des Kunden 
			unfrei. | 
 | 6. 2 | Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind 
			unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. | 
 | 6. 3 | Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort bei Empfang der Ware unter 
			Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief 
			bescheinigen zu lassen. | 
 | 7. | Lieferzeit und Lieferungshindernisse | 
 | 7. 1 | Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern wir nicht ein exaktes Lieferdatum 
			ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt haben. Lieferfristen 
			beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor 
			Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die 
			ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. 
			Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen 
			sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk. | 
 | 7. 2 | Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen 
			Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung 
			berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die 
			Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages 
			zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. | 
 | 7.´3 | Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen 
			uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt 
			stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene 
			Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich 
			machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges 
			oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden 
			ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen. | 
 | 7. 4 | Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden 
			das Recht, uns zur Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten 
			oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine 
			Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten soweit die 
			Erfüllung für ihn ohne Interesse ist. | 
 | 7. 5 | Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir 
			berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern oder zu versenden; 
			damit gilt die Ware als abgenommen. | 
 | 8. 1 | Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend 
			dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion 
			und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des 
			Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen 
			nicht zu einer Mängelrüge. | 
 | 8. 2 | Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie 
			uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugesandt sind. 
			Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht 
			entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen 
			nach ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln 
			behaftet, die seinen Wert und/ oder Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich 
			beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir 
			den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder 
			durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns 
			und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht 
			dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen 
			oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind 
			wir von der Mängelhaftung befreit. | 
 | 8. 3 | Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns 
			vom Kunden gesetzten angemessen Nachfrist, kann der Kunde eine Herabsetzung 
			der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. | 
 | 8. 4 | Andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren 
			Schadens, sind - soweit nicht der Kunde durch die Zusicherung einer 
			Eigenschaft gegen den Eintritt solcher Schäden abgesichert ist - ausgeschlossen, 
			es sei den uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. | 
 | 8. 5 | Sämtliche vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des 
			Kunden verjähren nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Lieferung an 
			gerechnet. | 
 | 8. 6 | Für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung und/oder Behandlung eintreten, 
			übernehmen wir keine Haftung; es sei denn, derartigen Schäden sind 
			von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. | 
 | 8. 7 | Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferungsverpflichtungen 
			hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur 
			insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer 
			Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen 
			ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch 
			vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. | 
 | 9. | Haftungsausschluß, Schadenersatz | 
 | 9. 1 | Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Schadenersatzansprüche 
			jeglicher Art (z. B. wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte 
			Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubte 
			Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns durch vorsätzliches 
			oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Die Beschränkung 
			der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verichtungsgehilfen. | 
 | 9. 2 | Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 
			voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Fakturenwert unserer 
			Rechnung beschränkt. | 
 
			
			| 10. | Gerichtsstand |  |  | Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist als Gerichtsstand ohne Rücksicht auf 
			die Höhe des Streitwertes nach unserer Wahl das Amtsgericht Gießen vereinbart. 
			Es steht uns jedoch frei, das Landgericht Gießen anzurufen, wenn die 
			sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. Ferner steht es uns frei, 
			das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. |  
			
			| 11. | Teilnichtigkeit |  
			|  | Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |  
			|  |  |  |  | Stand: Juli 1990 |  |  | [ Zurück ] |  
 
 
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